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Freitag, den 20. November 2009 um 21:12 Uhr |
AGB § 1. Allgemeines: Grundlage dieses Mietvertrags sind ausschließlich diese Vertragsbedingungen. Mündliche Absprachen haben keine Gültigkeit. Der Mieter erkennt durch seine Unterschrift an, dass er das Quad in einem ordnungsgemäßen Zustand ohne Mängel übernommen hat. Der Mieter erklärt, dass er sich vom vollen Tank überzeugt hat. Bei Fahrten unter Alkohol- oder Drogeneinfluss und bei grober Fahrlässigkeit erlischt jeder Versicherungsschutz. Es liegt im Ermessen des Vermieters das Mindestalter des Mieters festzulegen § 2. Pflichten und Haftung des Mieters und Fahrers: Für die Führung eines Quad benötigt der Mieter einen gültigen Führerschein der Klasse 3 / B, welcher zusammen mit dem Personalausweis dem Vermieter vorgelegt wird. Diesen sollte er schon mindestens zwei Jahre besitzen. Der Mieter hat das Quad sorgsam zu behandeln, insbesondere die technischen Vorschriften, Betriebsanleitungen und Straßen- Verkehrsgesetze zu beachten sowie die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Er haftet selbstschuldnerisch und uneingeschränkt für alle Verkehrs- und Ordnungswidrigkeiten und Flurschäden während des Mietzeitraums einschließlich aller daraus resultierenden Gebühren und Kosten. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust oder Mietvertrags-Verletzung haftet der Mieter nach den allgemeinen Haftungsbestimmungen. Der Mieter ist nicht berechtigt, gewerbliche Personenbeförderung mit der Mietsache durchzuführen. Das Quad darf nur im öffentlichen Straßenverkehr oder auf erlaubten Privatgrundstücken gefahren werden. Eine Off-Road-Benutzung im Gelände oder auf Cross - oder Rennstrecken ist vorher beim Vermieter anzumelden und von diesem schriftlich zu genehmigen. Es ist dem Mieter auch nicht gestattet, das Fahrzeug zum Abschleppen anderer Fahrzeuge, Lasten oder Anhängern zu nutzen. Der Einsatz bei Renn- oder Sportveranstaltungen, auch als Ausstellungsstück, ist ebenfalls nicht gestattet. Die maximale Zuladung darf nicht überschritten werden. Der Mieter hat das Quad sorgfältig gegen Diebstahl zu sichern. Während der Nachtstunden ist das Quad in geschlossenen Räumen abzustellen (keinesfalls auf der Straße). Verstößt der Mieter gegen diese Bedingungen, so hat er dem Vermieter vollen Schadenersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs zuzüglich Mietausfalls zu leisten. Der Mieter darf das Fahrzeug nur durch den / die berechtigten Fahrer führen lassen. Im Falle eines Schadens haftet der Mieter gesamtschuldnerisch. § 3. Miete: Die Miete schließt Kfz-Steuern, Haftpflichtversicherung und Schmierstoffe ein, nicht jedoch den Treibstoff. Für die Berechnung der km ist allein der Tachometer maßgeblich. Bei einem Versagen des Tachometers oder einer Beschädigung der Plombierung ist sofort der Vermieter zu verständigen. Erfolgt diese Benachrichtigung nicht oder nicht sofort, ist der Vermieter berechtigt, pro Miettag eine Fahrstrecke von 600 km zu berechnen. Das gleiche gilt, wenn der Mieter den Tachometer oder die Verplombung vorsätzlich beschädigt. Dem Mieter bleibt es unbenommen, eine geringere Kilometerleistung nachzuweisen. § 4. Persönliche Daten: Der Mieter ist mit dem Speichern seiner persönlichen Daten einverstanden. Bei Zahlungsverzug, nicht vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeuges oder bei sonstigen Gründen, die zu einer fristlosen Kündigung des Mietvertrages berechtigen, können die personenbezogenen Daten in eine zentrale Warndatei aufgenommen werden. § 5. Pflichten und Haftung des Vermieters: Der Vermieter übergibt das Quad in einem einwandfreien, betriebssicheren und verkehrssicheren Zustand. Er übergibt dem Mieter eine Kopie des Fahrzeugscheins. Die Plomben einzelner Bauteile sind ungebrochen. Vorschäden erkennt der Vermieter nur an, wenn diese bei Übergabe im Mietvertrag schriftlich festgehalten wurden. Wird während der Mietzeit ohne Verschulden des Mieters eine Reparatur notwendig, um die Verkehrssicherheit oder den Betrieb des Quad zu gewährleisten, kann der Mieter eine autorisierte Fachwerkstatt bis zu einem Reparaturbetrag von EUR 25,00 beauftragen. Die Belege sind dem Vermieter im Original vorzulegen. Übersteigen die voraussichtlichen Kosten für die Reparatur EUR 50,00, ist vor Auftragsvergabe unbedingt die Genehmigung des Vermieters einzuholen. Ausgetauschte Teile (Altteile) sind dem Vermieter auszuhändigen. § 6. Mietsicherheit: Der Vermieter verlangt vom Mieter bei Übergabe des Fahrzeugs eine Mietsicherheit von 200€ (Kaution), die nach vertragsmäßiger Rückgabe der Mietsache an den Mieter zurückgegeben wird. Für den Fall eines nicht vertragsmäßigen Zustandes des Quad bei der Rückgabe ist der Vermieter berechtigt, die Mietsicherheit dazu zu verwenden, das Quad in einen vertragsmäßigen Rückgabezustand zu versetzen. Eine vorherige Aufforderung des Mieters bedarf es hierfür nicht. Über die verwendete Mietsicherheit erhält der Mieter eine Abrechnung. Die nicht verbrauchte Mietsicherheit bekommt der Mieter nach Instandsetzung des Fahrzeugs ausgezahlt. § 7. Mietdauer: a) Der Mieter verpflichtet sich, das Quad in dem Zustand, in dem er es übernommen hat, voll getankt zur vereinbarten Uhrzeit, Tag und Ort bei Neckartal Quad GbR zurück zu geben. Die nicht rechtzeitige Rückgabe des Quad, des Schlüssels, der Fahrzeugpapiere und des Zubehörs am vereinbarten Rückgabeort verpflichten den Mieter zum Ersatz des dem Vermieter hieraus entstandenen Schadens. Bei verspäteter Rückgabe fällt ein weiterer Miettag / Stunde an. Wird das Quad vor dem vereinbarten Vertragsende zurückgegeben, besteht kein Anspruch auf teilweise Erstattung des Mietpreises. Das Recht der ordentlichen Kündigung des Mietvertrages ist ausgeschlossen. Tritt ein Mieter vor Mietbeginn vom Vertrag zurück, stehen dem Vermieter bis zu 60% der Mietsumme zu. b) Tritt der Mieter von einer vom Vermieter geplanten Tour oder Gruppenveranstaltung zurück, stehen dem Vermieter bis zu 95% der Mietsumme/Veranstaltungssumme zu. § 8. Helmpflicht: Der Mieter verpflichtet sich zu seiner eigenen Sicherheit, das Quad nur mit einem zugelassenen Motorradhelm zu führen. Gleiches gilt auch für Beifahrer. Helme können ebenfalls beim Vermieter gemietet werden. § 9. Mietpreis und Kaution: Der Mietpreis und die Kaution ist in voller Höhe im Voraus bei Übernahme des Fahrzeugs zu entrichten. Der Mietpreis richtet sich nach der Aktuellen Preisliste. § 10. Besondere Pflichten bei Diebstahl, Unfall oder Brand: Bei Unfall, Diebstahl oder Brand ist der Vermieter sofort telefonisch zu benachrichtigen. Ein genauer schriftlicher Bericht des Unfallhergangs ist dem Vermieter innerhalb von 2 Tagen vorzulegen. In allen Fällen, auch bei Unfällen ohne Beteiligung Dritter oder mit Wild ist sofort die Polizei herbei zu rufen. Der Mieter muss darauf bestehen, dass der Unfall, Diebstahl oder Brand polizeilich aufgenommen wird. Bei Unfällen ist der Mieter verpflichtet, KFZ-Kennzeichen, die Namen aller am Unfallgeschehen beteiligten Personen, Zeugen, Namen der anwesenden Polizeibeamten und der Dienststelle aufzunehmen und dem Vermieter zu übergeben. Erklärungen zur Schuldfrage dürfen Dritten gegenüber nicht abgegeben werden. § 11. Ausland: Das Quad darf nicht ins Ausland ausgeführt werden. § 12. Versicherung: Das Fahrzeug ist Haftpflicht- und Vollkaskoversichert. Die Vollkaskoversicherung ist mit einer Selbstbeteiligung von 2000€ belegt. Der Mieter haftet hierbei im Schadenfall nur in Höhe der Selbstbeteiligung und nach Maßgabe der Bedingungen des Versicherungsunternehmens. Im Schadenfall haftet der Mieter für den gesamten entstandenen Schaden und für den Mietausfall selbstschuldnerisch. § 13. Schlussbestimmungen Alle vorstehenden Regelungen gelten neben dem Mieter auch für den berechtigten Fahrer. Sollte eine Bestimmung des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch Regelungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommen. § 14. Gerichtsstand Amtsgericht Nürtingen |
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